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Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten

NTG24 - Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen

 

Mit BMF-Schreiben vom 28.03.2022 wird die vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen aufgehoben.

 

Vorläufigkeitsvermerk:

 

Steuerfestsetzungen ergehen gemäß § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung von Normen vorläufig. Durch Das BMF-Schreiben vom 28.03.2022 ist der Vorläufigkeitsvermerk zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Abzugs einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Krankheits- und Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen aus dem Vorläufigkeitskatalog gestrichen worden.

 

Hintergrund:

 

Anzeige:

Werbebanner SemitaxDer Vorläufigkeitsvermerk bei der Steuerfestsetzung entfällt im Hinblick auf die Entwicklung der Rechtsprechung. Nach § 33 Abs.3 des Einkommensteuergesetzes ist eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung nur zulässig, soweit die Aufwendungen den Betrag der zumutbaren Eigenbelastung überschreiten. „Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (u. a. BFH-Entscheidungen vom 2. September 2015, VI R 32/13, BStBl 2016 II S. 151; vom 29. September 2016, III R 62/13, BStBl 2017 II S. 259; vom 25. April 2017, VIII R 52/13, BStBl II S. 949 und vom 19. Januar 2017, VI R 75/14, BStBl II S. 684) ist es aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten, bei Krankheitskosten generell auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten.“

Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung genommen und die Revisionsverfahren sind beendet. Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt. Der Gesetzeswortlaut enthält keine Differenzierung bei der Ermittlung der zumutbaren Eigenbelastung bei Aufwendungen für Krankheits- und Pflegekosten und anderen außergewöhnlichen Belastungen als Aufwendungen.

 

Fazit:

 

Aufwendungen für Krankheits- und Pflegekosten sind nach Abzug der zumutbaren Eigenbelastung als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

 

07.04.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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