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Kein Investitionsabzugsbetrag i.S.d. §7g EStG für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.05.2021 zum Urteil vom 26.03.2021

NTG24 - Kein Investitionsabzugsbetrag i.S.d. §7g EStG für den geplanten Erwerb eines GbR-Anteils

 

Die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrages nach §7g EStG bei geplanter Anschaffung eines GbR-Anteils ist lt. dem 4. Senat des Finanzgerichts (FG) nicht zulässig, da es am Wesen eines Wirtschaftsguts scheitert.

 

Streitfall:

 

Im Streitfall traten zusammenveranlagte Eheleute als Kläger auf. Die Ehefrau (Klägerin) war seit Jahren an einer GbR beteiligt, welche zwei Photovoltaikanlagen auf angemieteten Hausdächern betrieb. Im Jahr 2017 veräußerte die Ehefrau Ihren Anteil mit Wirkung zum 01.01.2018 an Ihren Ehemann. In der Feststellungserklärung für 2016 machte die GbR für den in 2017 geplanten Anteilsverkauf einen Investitionsabzugsbetrag nach §7g EStG geltend mit dem Verweis, dass die Eheleute als Alternative diesen Betrag im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt haben wollen. Das Finanzamt lehnte beides ab, sodass es nach erfolglosen Einsprüchen beim Feststellungs- bzw. Einkommensteuerbescheid ins Klageverfahren ging.

 

Urteil:

 

Anzeige:

Werbebanner ISIN-WatchlistDas FG Münster entschied zugunsten der Finanzverwaltung mit der Begründung, beim Anteil eines Gesellschaftsanteils, handele es sich nicht um ein Wirtschaftsgut, welches jedoch Voraussetzung für die Anerkennung nach §7 EStG ist. Vielmehr würde es sich um einen Anteil an allen Wirtschaftsgütern der Gesellschaft handeln, ohne den Anteil konkret einem Wirtschaftsgut zuzuordnen. Hierzu verwies das FG auf §7g Abs. 7 EStG, in welchem klar geregelt ist, dass es bei Anwendung der Vorschrift auf die Nutzung eines Wirtschaftsguts seitens der Personengesellschaft auf solche abzielt und nicht auf den Gesellschafter, da er auch nicht unmittelbar das Wirtschaftsgut anschafft – sondern die Personengesellschaft.

Im Vergleich zu einem Einzelunternehmer, wird auch die finanzielle Belastung auf mehrere Personen aufgeteilt, was ebenfalls für die Gesamtdarstellung und für die Versagung eines Investitionsabzugsbetrages spricht.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

FG Münster, Pressemitteilung vom 15.05.2021 zum Urteil vom 26.03.2021 - 4 K 1018/19

 

23.08.2021 - Daniel Eilenbrock

Unterschrift - Daniel Eilenbrock

 

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