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Corona Update Soforthilfe: Rückmeldefrist bis zum 30.11 nicht haltbar

Rückmelde- und Zahlungsfrist wird verlängert

NTG24 - Corona Update Soforthilfe: Rückmeldefrist bis zum 30.11 nicht haltbar

 

Anträge für die NRW-Soforthilfe 2020 konnten vom 27.03.2020 bis zum 31.05.2020 gestellt werden. Dies wurde auch fleißig in Anspruch genommen, doch leider auch zu Teilen von Firmen, welche gar nicht die eigentlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt hatten.

Aufgrund der zahlreichen Anfragen, waren die zuständigen Behörden gezwungen, die Soforthilfe entsprechend des Namens zeitnah auszubezahlen. Daher wurden in NRW jedem Antragssteller je nach Anzahl der Mitarbeiter im Unternehmen die vollständige Fördersumme ausbezahlt, allerdings mit dem Hinweis im Bewilligungsbescheid, dass die Soforthilfe zweckgebunden sei.

So wurden die Fördermittel ausbezahlt, um akute Finanzierungsengpässen für laufende Betriebskosten wie z.B. Mieten, Kredite für Betriebsräume, oder Leasingraten zu vermeiden. Personalkosten hingegen waren (vorerst) hiervon nicht betroffen, da hierfür das Kurzarbeitergeld ausbezahlt wurde. Auch dies wurde mittlerweile nochmals aufgelockert.

 

Abrechnungsverfahren

 

Damit diese zweckgebundenen Zahlungen überprüft werden können, hat der Staat Anfang Juli Mails verschickt, mit der Bitte, dass der Anteil der Soforthilfe, der im Förderzeitraum nicht für betriebliche Ausgaben verwendet wurde, zurückerstattet wird. Hierfür sollten die Betroffenen einen Vordruck ausfüllen, in welchen Sie Angaben für die Verwendung der Soforthilfe machen mussten. Doch dieser Vordruck erwies sich in letzter Zeit als nicht praktikabel. Zu viele formelle Fehler und zu wenig Möglichkeiten für Einzelfälle zwangen die Behörden, das Rückmeldeverfahren einzustellen.

Dieses wurde zwar mittlerweile wieder aufgenommen, doch stand bislang eine Frist bis zum 30.11.2020 im Raum, bis zu welchen alle kontaktierten Soforthilfeempfänger antworten sollten. Aufgrund weiterer Änderungen und zusätzlicher Verbesserungen erhalten die Betroffenen einen neuen Vordruck spätestens bis Mitte November an die im Antrag hinterlegte Mail.

Dies schafft aus behördlicher Sicht jedoch keinen angemessen Zeitrahmen, weswegen bereits die ersten Behörden ankündigen, dass auch diese Frist nicht mehr aktuell ist. Vielmehr würden die Betroffenen Gelegenheit bekommen, noch im laufenden Jahr 2020 abzurechnen. Zugleich wird die Option eröffnet, die Abrechnung erst im Frühjahr 2021 vorzunehmen. Die Rückzahlung kann bis zum Herbst 2021 erfolgen.

 

Corona Soforthilfe NRW - Rückmeldefrist

 

Fazit:

 

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Werbebanner Zürcher BörsenbriefeEine einheitliche Regelung innerhalb der Städte wäre schön und wünschenswert, da offizielle Informationen vieler Städte noch abzuwarten sind. Das Landeswirtschaftsministerium NRW hat jedoch in einer Pressemitteilung vom heutigen Tag (13.11.2020) mitgeteilt, dass alle Soforthilfeempfänger bis Ende November eine Mail hierzu erhalten. Die bisherige Frist ist demnach hinfällig. Es bleibt abzuwarten, über welchen Zeitraum sich letztlich das Abrechnungsverfahren zieht. Langeweile sieht hier zumindest anders aus.

 

 

13.11.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de

 

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