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Was hat es mit dem Mantelbogen in der Einkommensteuererklärung auf sich?

Welche Rolle spielt der Mantelbogen in der Einkommensteuererklärung und was trage ich dort ein?

NTG24 - Was hat es mit dem Mantelbogen in der Einkommensteuererklärung auf sich?

 

Was ist eigentlich der Mantelbogen?

 

Erstmal vorweg: Der Mantelbogen hat viele Namen. Gängig ist auch die Bezeichnung "ESt 1A" oder der Begriff "Hauptvordruck".

Gemeint ist aber mit allen Bezeichnungen dasselbe.

Der Mantelbogen stellt das Herzstück der Einkommensteuererklärung dar.

Er muss in jeder Einkommensteuererklärung ausgefüllt werden, weil das Finanzamt ohne den Mantelbogen nicht weiß, wem sie die restlichen Anlagen zuordnen soll.

In erster Linie ist er ein Datenblatt, in dem folgende Dinge erfasst werden:

 

- Steuernummer

- Steueridentifikationsnummer

- Name und Adresse

- Geburtsdatum

- Religionszugehörigkeit

- Berufsbezeichnung

- ggf. seit wann ihr verheiratet / geschieden / verwitwet seid

- Bankverbindung

 

Ist der Mantelbogen also nur für die Datenerfassung da?

 

Nein, er hat auch noch weitere Aufgaben. Im Mantelbogen nämlich auch noch Dinge erfasst, die nicht direkt etwas mit euren Einkünften zu tun haben, aber trotzdem irgendwo in der Steuererklärung untergebracht werden müssen.

Das sind zum Beispiel die Entgeltersatzleistungen, also zum Beispiel Mutterschafts-, Eltern-, Arbeitslosen-, Kranken- oder Kurzarbeitergeld.

Diese Entgeltersatzleistungen sind zwar steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Das bedeutet grob gesagt, dass die Einkünfte zwar steuerfrei sind, aber trotzdem euren Steuersatz beeinflussen.

Bis 2018 waren auch noch die nun folgenden Dinge direkt im Mantelbogen untergebracht.

Ab 2019 wurde er aber aufgeteilt in den grade beschriebenen Teil und in neue, einzelne Anlagen, die gedanklich zum Mantelbogen gehören.

 

Sonderausgaben

 

Die Sonderausgaben haben seit 2019 eine eigene Anlage, die auch so heißt.

Die Kirchensteuer ist wohl die häufigste Sonderausgabe.

Schaut hierfür einfach auf mal auf eure Lohnsteuerbescheinigung.

Euer Arbeitgeber hat die Kirchensteuer ja schon von eurem Gehalt einbehalten und abgeführt, deshalb braucht ihr hier nur den Wert aus der Lohnsteuerbescheinigung abzutippen.

Falls ihr quartalsweise Einkommensteuervorauszahlungen geleistet habt, könnt ihr die darin enthaltene Kirchensteuer ansetzen.

Außerdem kann sich aus den Steuerbescheiden, die ihr im jeweiligen Jahr bekommen habt, für das ihr die aktuelle Steuererklärung erstellt, eine Kirchensteuererstattung oder -nachzahlung ergeben haben.

Auch diese müsst ihr dann in der Steuererklärung angeben.

Hier weiß das Finanzamt aber im Zweifel besser über alle Zahlungen Bescheid als ihr, sodass ihr keine Panik zu haben braucht, wenn ihr eure Steuerbescheide nicht alle beieinander habt.

Das Finanzamt korrigiert eure Angaben dann einfach.

Zu den Sonderausgaben gehören auch die Spenden.

Die entnehmt ihr euren Kontoauszügen oder eurer Spendenbescheinigung.

Eine Spendenbescheinigung benötigt ihr erst ab 300 €. (bis 2020: 200€)

Kosten für die erste eigene Berufsausbildung und Unterhaltsaufwendungen fallen auch unter die Sonderausgaben.

 

Außergewöhnliche Belastungen

 

Seit Neuestem haben auch die außergewöhnlichen Belastungen eine eigene Anlage.

Darunter fallen zunächst der Behindertenpauschbetrag und der Pflegepauschbetrag für die unentgeltliche Pflege von Angehörigen.

Im Zusammenhang damit gibt es auch noch weitere Pauschalbeträge, die ihr ansetzen könnt.

So zum Beispiel der Pauschalbetrag für behinderungsbedingte unvermeidbare Fahrten.

Diese Pauschalbeträge unterliegen immer einigen Bedingungen.

Die Fahrtkostenpauschale für behinderungsbedingte Fahrten könnt ihr beispielsweise nur gelten machen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 80% oder 70% in Verbindung mit dem Merkzeichen "G" vorliegt.

Zusätzlich zu diesen Pauschbeträgen könnt ihr aber auch tatsächliche Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzen.

Das sind zum Beispiel Krankheitskosten, weitere Pflegekosten, behinderungsbedingte Kosten oder Bestattungskosten.

Von den außergewöhnlichen Belastungen wird noch die sogenannte zumutbare Belastung abgezogen.

Die zumutbare Belastung ist kein fixer Betrag, sie hängt von euren Einkommensverhältnissen ab.

Wenn ihr mit einem Steuerprogramm arbeitet, das für euch auch schon die zu zahlende Steuer berechnet, empfehlen wir euch, die außergewöhnlichen Belastungen grob zu überschlagen in die Steuererklärung einzutragen, nachdem ihr alles andere eingetragen habt.

Danach schaut ihr dann, ob sich die Steuerberechnung verändert hat.

Falls nicht, braucht ihr sie nicht tatsächlich einzutragen, denn dann wirken sie sich wegen der zumutbaren Belastung nicht aus.

 

Haushaltsnahe Aufwendungen

 

Die dritte neue Anlage, die ursprünglich zum Mantelbogen gehörte, betrifft die sogenannten haushaltsnahen Aufwendungen.

Hier gibt es drei Unterkategorien:

Als Erstes gibt es die geringfügigen Beschäftigungen im eigenen Haushalt.

Das ist zum Beispiel eine Haushaltshilfe auf Minijob Basis.

Ihr bekommt hierfür jährlich eine Aufstellung von der Bundesknappschaft, in der die Kosten für die geringfügige Beschäftigung aufgeführt sind.

Hier müsst ihr darauf achten, dass ihr sowohl die Kosten für den Lohn als auch die Kosten für die Abgaben in die Steuererklärung eintragt.

Zweitens gibt es hier die haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen.

Hierunter fallen beispielsweise in eurem Haushalt sozialversicherungspflichtig angestellte Haushaltshilfen.

Außerdem können das auch beispielsweise Gärtnerarbeiten sein oder Haushaltshilfen, die auf Rechnung arbeiten.

Zu Guter letzt haben wir die Handwerkerleistungen.

Wichtig ist, dass ihr nur die Lohn- und Entsorgungskosten sowie Kosten für An- und Abfahrt geltend machen könnt.

20% all dieser Kosten werden dann direkt von eurer zu zahlenden Steuer abgezogen.

Doch wie immer hat auch das Grenzen.

Aus den Minijobs ergibt sich nach aktuellem Rechtsstand eine Steuerermäßigung von maximal 510 € (20% von 2.550 € Kosten), für die haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisse sind es maximal 4.000 € (20% von 20.000 € Kosten) und bei Handwerkerleistungen sind maximal 1.200 € drin (20% von 6.000 € Kosten).

Außerdem müsst ihr auch noch unbedingt beachten, dass ihr alles per Überweisung bezahlt, denn ohne Überweisung kann das Finanzamt die Kosten nicht anerkennen.

 

Video -

 

06.04.2021 - Franzika Beschorner - fb@ntg24.de & Helen Dieckhöfer - hd@ntg24.de

 

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