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Die böse Überraschung mit dem Kurzarbeitergeld

Steuerfrei ist nicht gleich steuerfrei – Ein Kommentar

NTG24 - Die böse Überraschung mit dem Kurzarbeitergeld

 

Viele Unternehmen haben in der Corona Pandemie Kurzarbeit beantragt, mit der Folge, dass die Arbeitnehmer / innen nicht ihren kompletten Arbeitslohn erhalten, sondern lediglich ein Kurzarbeitergeld beziehen. Das Kurzarbeitergeld ist logischerweise nicht nur niedriger als das normale Gehalt, sondern führt auch zu weiteren Unannehmlichkeiten, vor allem in der Besteuerung. Doch genau das wissen viele Arbeitnehmer / innen nicht. Dieser Artikel gibt Ihnen daher Einblicke in die Besteuerung des Kurzarbeitergeldes und zeigt Ihnen, wo Sie dieses in Ihrer Steuererklärung eintragen müssen.

 

Steuererklärungspflicht:

 

Haben Sie bislang lediglich Arbeitslohn von Ihrem Arbeitsgeber bezogen und sind ledig, so war bislang keine Steuererklärung abzugeben, da durch den Lohnsteuerabzug eine Einkommensteuerfestsetzung nicht mehr notwendig war. Der Gesetzgeber spricht hier von einer Antragsveranlagung nach §46 (2) Nr. 8 Einkommensteuergesetz (EStG). Eine Steuererklärung kann demnach abgegeben werden, wenn z.B. höhere Werbungskosten bei der Steuerfestsetzung berücksichtigt werden sollen. Sofern Sie verheiratet sind (und nicht dauernd getrennt leben) so kommt es auf die weiteren Einkünfte des Ehegatten an. Sollte z.B. der Ehegatte gewerbliche Einkünfte (>410€) beziehen, würden Sie mit Ihrem Ehegatten verpflichtet sein, eine Steuererklärung abzugeben.  Erhält der Ehegatte wie Sie jedoch auch nur Arbeitslohn, so kommt es auf die Steuerklassenkombination an. Die Steuerklassenkombination 3 und 5 wären eine Pflichtveranlagung, die Kombination 4 und 4  (ohne zusätzlichen Faktor) hingegen wären weiterhin eine Antragsveranlagung. 

Was viele jedoch nicht wissen ist, dass durch den Bezug von Progressioneinkünften über 410€ im Jahr  (z.B. Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Krankengeld etc.) aus der Antragsveranlagung gem. §46 (2) Nr. 1 EStG eine Pflichtveranlagung wird, mit der Folge, dass eine Steuererklärung abgegeben werden muss.  

Das gesamte Kurzarbeitergeld können Sie der Zeile 15 Ihrer Lohnsteuerbescheinigung entnehmen. Tragen Sie diese Summe wiederum in die Zeile 27 der Anlage N ein und begründen Sie kurz den Bezug.

 

Progressionsvorbehalt:

 

Wichtig ist zusätzlich, dass man sich darüber bewusst ist, warum der Staat eine Steuererklärungspflicht für eigentlich steuerfreie Bezüge vorsieht. So ist zwar der eigentliche Bezug von z.B. Kurzarbeitergeld gem. § 3 Nr. 2a EStG steuerfrei, da es durch die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung getragen wird, aber der Staat behält sich eine indirekte Besteuerung vor und zwar durch den sogenannten Progressionsvorbehalt nach §32b EStG.  Was verbirgt sich dahinter?

Das Kurzarbeitergeld wird zur Berechnung Ihres Steuersatzes erfasst und führt so zu einem höheren Prozentsatz, mit dem Ihr übriges Einkommen (ohne Kurzarbeitergeld) versteuert wird. Hierdurch bleibt zwar das eigentliche Kurzarbeitergeld steuerfrei, aber Sie müssen für Ihr restliches Einkommen mehr Steuern zahlen, als es ohne den Progressionsvorbehalt der Fall gewesen wäre.  Daher spricht man von einer indirekten Besteuerung.

Die meisten Arbeitnehmer haben allein durch den Lohnsteuerabzug schon zu viel gezahlt und ihnen steht daher eine Steuererstattung zu, andere dagegen müssen nachzahlen. Bezieht ein Arbeitnehmer für einen gewissen Zeitraum zu 100% Kurzarbeitergeld, ohne also noch stunden- oder tageweise die Woche zu arbeiten, ergibt sich fast immer eine Erstattung.  Im Umkehrschluss kann man also sagen, wer zusätzlich zum Lohn steuerfreie Leistungen bekommt, wird häufig Steuern nachzahlen müssen.  Dies wäre z.B. der Fall, wenn Sie neben 50% des Monatslohns auch noch Kurzarbeitergeld beziehen.

Auf dem folgenden Schaubild sehen Sie ein kleines Rechenbeispiel und eine Erläuterung des Progressionsvorbehalts:

 

Progressionsvorbehalt

 

Fazit:

 

Das Kurzarbeitergeld sorgt nicht nur für weniger Geld in der Haushaltskasse, sondern es kann auch noch eine böse Überraschung in der Steuererklärung verursachen. So ist es durchaus möglich, dass Sie durch den erhöhten Steuersatz eine Nachzahlung zu versteuern haben.

Im Übrigen ist das eben beschriebene Verfahren bei allen Lohnersatzleistungen (Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld etc.) anzuwenden. Achten Sie daher im Laufe eines Jahres auf die erhaltenen Bezüge und kalkulieren Sie eine Nachzahlung an das Finanzamt ein. So gehen Sie weiteren Überraschungen aus dem Weg.

 

07.08.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de

 

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