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Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte Genossin

Gewerbesteuerliche Folgen bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte Genossin

NTG24 - Erweiterte Kürzung bei Überlassung von Gewerberäumen an geringfügig beteiligte Genossin

 

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 29. Juni 2022, III R 19/21 über die erweiterte Grundstückskürzung bei der Überlassung von Gewerberäumen an eine geringfügig beteiligte Genossin entschieden.

 

Erweiterte Grundstückskürzung:

 

Die Klägerin im Verfahren vor dem BFH erfüllte unstreitig die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG normierten Voraussetzungen der erweiterten Grundstückskürzung, da sie ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt. Die Summe des erzielten Gewinns und der Hinzurechnungen ist nach § 9 Nr.1 S.2 GewStG, um den Teil des Gewerbeertrags zu kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.

Die erweiterte Grundstückskürzung ist jedoch nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient. Die Klägerin hat einen Teil ihres Grundbesitzes an eine ihrer Genossinnen vermietet, den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, sodass die erweiterte Grundstückskürzung versagt wurde.

 

Verfahren:

 

Die Klägerin wendete sich gegen die Entscheidung der Betriebsprüfung mit der Begründung, dass der Anteil der Genossin an der Genossenschaft betrug am 31.12.2016, beruhend auf erworbenen Mitgliedschaft, lediglich 0,0168 %. Das Finanzamt berief sich auf die Entscheidungen des BFH, dass das gesetzliche Merkmal des „Dienens“ des Grundbesitzes für Zwecke des Gewerbebetriebs einer Genossin erfüllt seien. Die Klägerin brachte zudem vor, dass die Genossenschaftsanteile nur mit der vermieten Wohnung der Genossin und nicht dem Betrieb in Zusammenhang stehen würden. Bei dem Betrieb handle es sich des Weiteren um einen Kleinbetrieb der keine Gewerbesteuer auslöse.

Anzeige:

Werbebanner SemitaxDie Klägerin erhielt vor dem Finanzgericht Recht. Das Finanzgericht entschied, bei einer Genossenschaft, die neben Wohnungen auch gewerblich genutzte Flächen vermiete, sei eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags auch dann vorzunehmen, wenn deren Grundbesitz zu einem Teil dem Gewerbebetrieb einer Genossin diene, die zu weniger als 1 % an der Genossenschaft beteiligt sei, dieser Beteiligung nur geringe Bedeutung zukomme und die Genossin selbst keiner Gewerbesteuerbelastung ausgesetzt sei. § 9 Nr. 1 Satz 5 GewStG bedürfe bei einer derartigen Bagatellbeteiligung einer Einschränkung.

 

BFH-Urteil:

 

Das Finanzamt beantragte das Revisionsverfahren und rügte die Verletzung von Bundesrecht. Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes an eine mit nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin, den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, steht auch dann der erweiterten Kürzung bei der Genossenschaft entgegen, wenn der von ihrem Betrieb erzielte Gewerbeertrag den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht erreicht. Durch die Überlassung von Gewerberäumen an Gesellschafter oder Genossen liegt keine reine Vermögensverwaltung mehr vor. Nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung ist ohne Bedeutung, in welchem Umfang der Gesellschafter oder Genosse an der Grundstücksgesellschaft beteiligt ist. Eine Geringfügigkeitsgrenze ist nicht aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geboten.

 

Fazit:

 

Die Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes an eine mit nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin, den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, steht auch dann der erweiterten Kürzung bei der Genossenschaft entgegen, wenn der von ihrem Betrieb erzielte Gewerbeertrag den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht erreicht.

 

02.11.2022 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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