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Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

Neuerungen durch das BMF Schreiben vom 29.10.2021

NTG24 - Gewinnerzielungsabsicht bei kleinen Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerken

 

Durch das BMF-Schreiben vom 02.06.2021 ist eine Vereinfachungsregelung zur ertragsteuerlichen Behandlung von kleinen Photovoltaikanlagen und vergleichbaren Blockheizkraftwerken in Kraft getreten. Dies wird durch das neue BMF-Schreiben vom 29.10.2021 ersetzt.

 

Vereinfachungsregelung:

 

Auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen können kleine Photovoltaikanlagen und vergleichbare Blockheizkraftwerke ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Eine ertragsteuerliche Berücksichtigung dieser Einkünfte ist bedingt durch die zugrunde gelegte Liebhaberei in allen offenen Veranlagungszeiträumen nicht mehr erforderlich. Diese Vereinfachungsregelung soll den Verwaltungsaufwand der Finanzbehörde bei den meist geringen Gewinnen bzw. Verlusten aus dem Betreiben von kleinen Photovoltaikanlagen bzw. Blockheizkraftwerken vermindern und dazu die Steuerpflichtigen dadurch entlastet, dass keine Verpflichtung zur Einreichung einer Gewinnermittlung mehr vorliegt. Das neue gefasste BMF-Schreiben soll weitere Zweifelsfragen aus der Praxis beseitigen und ersetzt das BMF- Schreiben vom 02.06.2021.

 

Neuerungen im Überblick:

 

Die Regelungen gelten für Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW/kWp und Blockheizkraftwerke (BHKW) mit einer installierten Leistung von bis zu 2,5 kW/kWp. Folgende Neuerung sind im BMF-Schreiben aufgeführt:

- Antragsberechtigt sind natürliche Personen und Mitunternehmerschaften

- Antragssteller bei Mitunternehmerschaften ist der Vertreter/Empfangsbevollmächtigte bzw. alle Mitunternehmer gemeinsam

- Alle Photovoltaikanlagen/BHKW des Antragsstellers sind als ein Betrieb anzusehen

- Sofern mehrere Photovoltaikanlagen betrieben werden, ist ein Antrag zulässig, soweit die installierte Gesamtleistung aller Anlagen nicht mehr als 10 kW/kWp beträgt

- Sofern mehrere Blockheizkraftwerke vorliegen darf in der Summe eine installierte elektrische Gesamtleistung von bis zu 2,5 kW vorliegen

- Das gilt sowohl für Anlagen, die sich auf demselben Grundstück befinden als auch für Anlagen auf verschiedenen Grundstücken

Unerheblich ist, ob die Anlagen technisch voneinander getrennt sind

- Anlagen sind bei der Berechnung einzubeziehen, die die übrigen Voraussetzungen für die Vereinfachungsregel nicht erfüllen (z.B. Mieterstromanlagen)

- Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von über 10,0 kW/kWp, deren maximale Werkleistungseinspeisung aufgrund der Regelung § 6 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2012 bzw. § 9 Absatz 2 Nummer 2 EEG 2021 auf 70 Prozent der installierten Leistung begrenzt ist, erfüllen nicht die Voraussetzungen für die Vereinfachungsregelung

 

Wirkung des Antrags:

 

Bei Anlagen mit einer Inbetriebnahme nach dem 31.12.2003 ist der Antrag für Neuanlagen (Inbetriebnahme nach dem 31.12.2021) bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf das Jahr der Inbetriebnahme folgt. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31.12.2021) hat eine Antragsstellung bis zum 31.12.2022 zu erfolgen.

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Werbebanner ZB-SeminarBei Anlagen die vor dem 01.01.2004 in Betrieb genommen wurden und die nach dem Auslaufen der Förderung in die Einspeisevergütung i. S. d. § 21 Absatz 1 Nummer 3 EEG 2021 eintreten (sog. ausgeförderte Anlagen), können frühestens nach 20 Jahren Betriebsdauer zur Liebhaberei übergehen. Der Antrag ist in diesen Fällen bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraums zu stellen, der auf den Veranlagungszeitraum folgt, in dem letztmalig die erhöhte garantierte Einspeisevergütung gewährt wurde. Die stillen Reserven werden beim Übergang in die Liebhaberei mit 0 € angesetzt.

 

Nutzung/Nutzungsänderung/Überschreitung der Leistungsgrenzen:

 

Maßgebend für die Anwendung der Vereinfachungsregelung ist die Nutzung des Stroms. Ein Antrag ist zulässig, soweit der erzeugte Strom neben der Einspeisung in das öffentliche Stromnetz ausschließlich in den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Räumen verbraucht wird (unentgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken steht dem gleich). Zudem ist der Verbrauch des Stroms für ein häusliches Arbeitszimmer und bei der Vermietung mit Mieteinnahmen bis zu 520 € im Veranlagungszeitraum unschädlich. Bei getrenntlebenden Ehegatten ist es unschädlich, wenn nur eine Person in dem Objekt mit der Photovoltaikanlage lebt. Beide Ehegatten können den Antrag stellen. Bei Mitunternehmerschaften ist es zulässig, dass neben der Einspeisung des Stroms ein Mitunternehmer diesen privat zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Soweit die Voraussetzungen nicht ganzjährig vorliegen bedingt durch eine Nutzungsänderung oder eine Überschreitung der Leistungsgrenze ist die Vereinfachungsregelung nicht anzuwenden.

 

09.11.2021 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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