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Glückspilz der Woche – 128.000€ Gewinn bleiben unversteuert

Fehler beim Scannvorgang nicht automatisch eine offenbare Unrichtigkeit i.S.d. §129 AO

NTG24 - Glückspilz der Woche – 128.000€ Gewinn bleiben unversteuert

 

Es klingt zu schön um wahr zu sein. Stellen Sie sich vor, Sie erklären einen Gewinn von 128.000€ und das Finanzamt versteuert diesen nicht. Ein Traum? Nicht für einen Selbständigen.

 

Tatbestand:

 

Die abgegebene Steuererklärung wurde vom Finanzamt ohne den entsprechenden Gewinn aus der Anlage S eingescannt und sogar so im Rechner verarbeitet. Erst im Folgejahr bemerkte eine Bearbeiterin den Fehler und korrigierte den Bescheid unter Angabe des §129 AO und mit der Begründung, bei dem Übersehen des erklärten Gewinns handle es sich um eine offenbare Unrichtigkeit.

 

Hinweis:

Ein solche Änderung ist zulässig, wenn der Finanzbehörde beim Erlass eines Verwaltungsaktes (z.B. ein Steuerbescheid) Schreib oder Rechenfehler oder ähnliche offenbare Unrichtigkeiten unterlaufen sind. Hierbei muss der Fehler für jeden fremden Dritten auch als ein derartiges offensichtlicher Fehler gewertet werden. Hierunter zählen dann auch mechanische Versehen, da sie als ein solcher dann klar erkennbar sind.

Gegen den Änderungsbescheid und der nachträglichen Besteuerung des Gewinns legte der Selbständige erfolglos Einspruch ein und klagte sich letztlich über das Finanzgericht zum BFH.

 

BFH Entscheidung:

 

Anzeige:

Werbebanner Zürcher BörsenbriefeDieser stärkte die Meinung des Selbständigen, mit der Begründung, dass es sich bei dem gravierenden Fehler der Finanzbehörde nicht um einen offensichtlichen Fehler handle, sondern der Sachverhalt lediglich mangelhaft aufgeklärt wurde. Ein reines maschinelles Versehen ist laut BFH ebenfalls nicht erkennbar. Vielmehr wurde die entsprechende Bearbeiterin von sogenannten Prüfhinweisen des Rechners darauf hingewiesen, dass Unstimmigkeiten zum Vorjahr bestehen und zu geringe Einkünfte vorliegen würden. Trotz der klaren Hinweise, wurde sie nicht tätig, sondern erließ den Einkommensteuerbescheid. Dieser Fehler sei daher nicht offensichtlich und somit sei eine Änderung gem. §129 AO nicht möglich.

 

Fazit:

 

Was lernen wir daraus? Die Hintergründe einer Korrekturvorschrift sollte man gut kennen, da sie im Zweifel Goldwert sein können. Die erklärten 128.000€ wurden letztlich nämlich (zutreffend) nicht besteuert und der Glückspilz der Woche stand fest.

BFH Urteil in voller Länge

 

09.11.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de

 

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