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Homeoffice zukünftig steuerlich einfacher absetzbar?

-eine Initiative im Bundesrat-

NTG24 - Homeoffice zukünftig steuerlich einfacher absetzbar?

 

Die aktuellen Zeiten haben deutlich aufgezeigt, dass für viele Berufe ein Arbeiten im Homeoffice machbar sein musste und auch ist. Bringt das Arbeiten im Homeoffice für den Einen Vorteile, hat es für den Anderen mitunter auch Nachteile. Bei Erstellung der eigenen Steuererklärung zeigt sich zudem, dass das Homeoffice auch hier so manche Folgen nach sich zieht.

Sehen wir uns das an folgendem Beispiel an:

Ein Arbeitnehmer fährt arbeitstäglich an 5 Tagen in der Woche zum Firmensitz des Arbeitgebers (erste Tätigkeitsstätte). Die einfache Entfernung zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte beträgt 25km. Ihm stünde für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte demnach eine Entfernungspauschale in Höhe von 1.725 € (230 AT x 25km x 0,30 €) als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 i.V.m. § 9 Abs. 4 des Einkommensteuergesetztes (EStG) zu.

Wird die Tätigkeit nun ins Homeoffice verlegt und der Arbeitnehmer fährt nur noch einmal in der Woche den Firmensitz an, mindert sich die Entfernungspauschale erheblich. Bei 46 Arbeitstagen, an denen die erste Tätigkeitsstätte nur noch angefahren wird, verbleibt lediglich eine Pauschale i.H.v. 345 €.

Inwieweit besteht nun eine Chance Aufwendungen für das Arbeiten im Homeoffice geltend zu machen?

Aktuell ist dies nur möglich, wenn ein häusliches Arbeitszimmer i.S.d. § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG in Form eines abgeschlossenen Raumes vorliegt, welcher zu nicht mehr als 10% privat (mit-) genutzt wird. Existiert hingegen nur eine Arbeitsecke in einem vorwiegend privat genutzten Raum – wie Wohn- oder Schlafzimmer –, scheidet ein Abzug der anteiligen Kosten für die Arbeit im Homeoffice nach § 12 EStG aus.

Die könnte sich zukünftig ändern.

So wollen Hessen und Bayern eine Initiative in den Finanzausschuss des Bundesrats einbringen, die vorsieht, dass für jeden vollen Tag im Homeoffice ein Pauschalbetrag von 5 € (max. 600 € im Jahr) geltend gemacht werden kann – ohne weitere Voraussetzungen.

Gerade unter dem Aspekt, dass in diesem Jahr viele ins Homeoffice wechseln mussten und nicht jeder über einen seperaten Raum als Arbeitszimmer verfügt, verlockt die Initiative.

In den Empfehlungen u.a. des Finanzausschusses an den Bundesrat vom 28.09.2020 zum Entwurf des Jahressteuergesetz 2020 ist das Thema allgemein formuliert enthalten. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren soll geprüft werden, ob die Frage der Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen Arbeitsplatz in den eigenen Räumlichkeiten angesichts neuer Arbeitsformen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach neu zu regeln ist.

Inwieweit die Initiative von Erfolgt gekrönt ist, bleibt abzuwarten.

 

01.10.2020 - Veronika Graf - vg@ntg24.de

 

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