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Pfändung der Covid19 Soforthilfe ist unzulässig

FG Münster: Pfändung eines Bankkontos mit COVID19 Soforthilfe ist rechtswidrig

NTG24 - Pfändung der Covid19 Soforthilfe ist unzulässig

 

Was gibt es schlimmeres als eine Kontenpfändung vom Finanzamt? Antwort: Nicht viel - Das hat sich wohl auch ein Betreiber eines Reparaturservices gedacht.

Das Finanzamt hatte ihn sein Konto im November 2019 wegen Umsatzsteuerschulden aus den Vorjahren gepfändet.  Aufgrund der ausgebrochenen Corona Pandemie konnte er jedoch keine Aufträge mehr erhalten, um die Schulden bezahlen und sein Konto wieder frei nutzen zu können.

Er beantragte daher die staatliche Soforthilfe i.H.v. 9.000€, welche Kleinunternehmer und Soloselbständige aufgrund der Pandemie erhalten, um finanzielle Engpässe zu beseitigen. Die Bezirksregierung bewilligte diese und überwies das Geld auf das eben beschriebene Konto. Doch nun entstand das Problem, dass die Bank sich aufgrund der Kontenpfändung seitens der Finanzverwaltung zurecht weigerte, diese an den Antragsteller auszuzahlen.

Genau hiergegen wehrte sich der Antragsteller und begehrte im Rahmen einer einstweiligen Anordnung die Einstellung der Pfändung des Kontos.

Ergebnis: Das Finanzgericht Münster gab seinem Antrag statt.

 

Begründung:

 

Das Finanzgericht vertritt die Auffassung, dass die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsschutzregelungen erfasst wird. Daher führt die Vollstreckung und die Aufrechterhaltung der Pfändungs- und Einziehungsverfügung zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller.

Die Pfändungsverfügung für das Konto ist ebenfalls aufzuheben, da nur so die hierdurch von der Finanzverwaltung geltend gemachten Rückstände nicht mehr einer Auszahlung der auf das Pfändungsschutzkonto des Antragstellers überwiesenen Corona-Soforthilfe entgegenstehen. Im Übrigen ist die Vollstreckung einstweilen einzustellen, da die Corona-Soforthilfe für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt wurde.

http://FG Münster, Beschluss v. 13.5.2020, 1 V 1286/20 AO,veröffentlicht mit Meldung v. 19.5.2020

 

23.05.2020 - Daniel Eilenbrock - de@ntg24.de

 

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