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Anwendung von Steuersätzen bei Hotelleistungen

Ermäßigter oder regulärer Steuersatz für Hotelleistungen?

NTG24 - Anwendung von Steuersätzen bei Hotelleistungen

 

Die Übernachtung im Hotel unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs.2 Nr.11 S.1 UStG. Neben der Unterbringung im Hotel werden meist noch weitere Dienstleistungen an die Kunden erbracht. Die Bereitstellung eines Parkplatzes und ein Frühstücksangebot gehören regelmäßig mit zur gebuchten Leistung. In einem Verfahren vor dem sächsischen Finanzgericht wurde über die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für die Bereitstellung eines Parkplatzes und ein Frühstücksangebot verhandelt.

 

Verfahren vor dem Finanzgericht:

 

Vor dem Sächsischen Finanzgericht (Urteil vom 23.09.2020, 2K 352/20) wurde die umsatzsteuerliche Beurteilung von Hotelübernachtungen, Frühstück und der Parkplatzgestellung verhandelt.

Die Klägerin hatte in ihrem Hotelbetrieb die Entgelte für das Frühstück und die Parkplatzgestellung dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Die Dienstleistungen wurden gegen ein gesondertes Entgelt angeboten.

Die Umsatzsteuersonderprüfung vertrat die Rechtsauffassung, dass diese eigenständigen Leistungen dem Regelsteuersatz unterliegen.

Die Klage wurde im Sinne des Finanzamtes entschieden. Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs.2 Nr.11 S.1 UStG. Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, unterliegen dem regulären Steuersatz gem. § 12 Abs.2 Nr.11 S.2 UStG. Dies gilt auch für Leistungen, die mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

 

Nebenleistungen:

 

Das Aufteilungsgebot ist bei Hotelleistungen weiterhin zu beachten.

Derzeit ist von dem Bundesfinanzhof noch zu entscheiden, ob es sich bei dem Frühstück, um eine Nebenleistung zur Hauptleistung handelt.

Die Annahme einer Nebenleistung greift nur, wenn es sich um eine Pauschalleistung handelt. Im vorliegenden Rechtsstreit wurde für das Frühstück ein gesondertes Entgelt berechnet.

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Sofern das Frühstück als Nebenleistung anzusehen ist, gilt jedoch weiterhin das Aufteilungsgebot des § 12 Abs.2 Nr.11 UStG. Demnach ist für das Frühstück der Regelsteuersatz anzuwenden.

Eine Hotelübernachtung ist unabhängig von einer Anreise mit einem Pkw möglich, sodass bei der Bereitstellung einer Parkmöglichkeit, ebenfalls keine Leistung vorliegt, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Hotelübernachtung steht. Gemäß § 12 Abs.2 Nr.11 S.2 UStG ist der reguläre Steuersatz von 19 Prozent anzuwenden.

Nebenleistungen unterliegen gem. § 12 Abs.2 Nr.11 S.2 UStG nicht dem ermäßigten Steuersatz, selbst wenn die Leistungen mit dem Entgelt für die Hotelübernachtung abgegolten sind.

Der EuGH hat in seinem Urteil „Stadion Amsterdam“ die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze bei einer einheitlichen Leistung verneint. Im nationalen Recht des Falles existierte jedoch kein Aufteilungsgebot. Eine eindeutige Stellungnahme des BFH ist bislang noch ausstehend.

Das Revisionsverfahren gegen das Finanzgerichtsurteil ist unter dem Aktenzeichen XI R 34/20 anhängig.

 

01.06.2021 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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