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Bemessungsgrundlage von Sachspenden und die befristete Billigkeitsregelung

BMF Schreiben vom 18.03.2021

NTG24 - Bemessungsgrundlage von Sachspenden und die befristete Billigkeitsregelung

 

Im BMF Schreiben vom 18.03.2021 wird zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage von Sachspenden Stellung genommen und es wird eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden eingeführt.

Bei Sachspenden handelt es sich umsatzsteuerlich um unentgeltliche Wertabgaben, soweit der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

 

Bemessungsgrundlage:

 

Die Bemessungsgrundlage ist der Einkaufspreis zum Zeitpunkt der Sachspende. Dies gilt für angeschaffte und selbst hergestellte Gegenstände.

Soweit ein Gegenstand verbilligt überlassen wird, handelt es sich nicht um eine Sachspende. In diesen Fällen ermittelt sich die Bemessungsgrundlage nach dem Entgelt im Sinne des § 10 Abs.1 S.1,2 UStG. Hierbei ist zu beachten, dass je nach Empfänger der Leistung die Mindestbemessungsrundlage nach § 10 Abs.5 UStG zu berücksichtigen ist.

Der Abschnitt 10.6 Abs.1a wurde in den Umsatzsteuer-Anwendungserlass eingeführt.

Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von Sachspenden sind demnach zusätzliche Faktoren zu berücksichtigen.

Die Verkehrsfähigkeit der Gegenstände wird in den Fokus gestellt. Soweit die Verkehrsfähigkeit eines Gegenstandes beeinträchtigt ist, muss dies in die Ermittlung der Bemessungsgrundlage einfließen.

Ein Gegenstand ist nicht mehr verkehrsfähig oder nur eingeschränkt, wenn bei Lebensmitteln das Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatum kurz bevorsteht oder Frischwaren aufgrund von Mängeln nicht mehr verkaufsfähig sind. Bei Non-Food Artikeln mit Mindesthaltbarkeitsdatum gelten die gleichen Grundsätze.

Bei allen anderen Gegenständen ist eine Verkehrsfähigkeit nicht mehr gegeben bzw. eingeschränkt, wenn erhebliche Material- und Verpackungsmängel vorliegen oder mangelnde Marktgängigkeit zu einer schweren Verkäuflichkeit des Gegenstandes führt.

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DAX Future SignaleLiegen die oben genannten Voraussetzungen bei Gegenständen einer Sachspende vor, kann eine im Vergleich zu einer noch verkehrsfähigen Ware geminderte Bemessungsgrundlage angesetzt werden. Der Umfang der Minderung ist anhand der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit zu ermitteln. Eine Bemessungsgrundlage von 0 € kommt daher nur in Betracht, wenn die Ware wertlos ist z.B. bei Lebensmitteln und Non-Food Waren kurz vor dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder bei Frischwaren, die nicht mehr für den Verkauf geeignet sind.

Neuwaren, die aus wirtschaftlichen und logistischen Gründen nicht mehr Angeboten werden sollen, haben keine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit. Bei Neuwaren mit leichten Gebrauchsspuren in Form von Verschmutzungen o.Ä. ist die Bemessungsgrundlage mit dem fiktiven Einkaufspreis anzusetzen.

 

Billigkeitsregelung:

 

Sachspenden an gemeinnützige Organisationen von Einzelhändlern, die unmittelbare und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind, werden in dem Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2021 nicht der Besteuerung unterworfen.

 

31.03.2020 - Tanja Schwedtmann - ts@ntg24.de

 

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