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Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises

Berichtigungszeitraum des unberechtigten Steuerausweises

NTG24 - Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises

 

Der aufgrund des unberechtigten Steuerausweis geschuldete Steuerbetrag nach § 14c Abs.2 UStG ist in dem Zeitraum zu berichtigen, indem der Vorsteuerbetrag durch den Rechnungsempfänger an das Finanzamt zurückgezahlt wurde und keine Gefährdung des Steueraufkommens mehr vorliegt.

 

Hintergrund der Entscheidung:

 

Im vorliegenden Verfahren hat der Insolvenzverwalter der H.H. in den Jahren 2006 bis 2008 Rechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsatzsteuer über nicht erbrachte Leistungen (sog. Scheinrechnungen) an die A-KG ausgestellt. Die A-KG hat aus den Rechnungen den Vorsteueranspruch geltend gemacht.

Das zuständige Finanzamt der A-KG versagte den Vorsteueranspruch aus den Rechnungen, sodass die daraus entstehende Steuerrückforderung von der A-KG in 2010 bezahlt wurde. In 2011 erstelle der Insolvenzverwalter der H.H. korrigierte Rechnungen und beantragte die Herabsetzung der Umsatzsteuer 2011. Das Finanzamt hat die Voraussetzung für Berichtigung nach § 14c Abs.2 UStG bereits in 2010 als erfüllt angesehen und den Erstattungsbetrag mit noch offenen Rückständen verrechnet. In 2014 beantrage der Insolvenzverwalter die Steuerminderung bei der Umsatzsteuer 2011 unter der Massesteuernummer zu berücksichtigen. Das Finanzamt folgte dem Antrag nicht und das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist durch die Vorsteuerkorrektur der A-KG bereits in 2010 beseitigt worden.

 

Zeitpunkt der Berichtigung:

 

Die Berichtigung des Steuerbetrags ist in 2010 vorzunehmen, gem. § 14c Abs.2 S.5 UStG ist diese in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt wurde. Eine Gefährdung des Steueraufkommens liegt nicht vor, wenn der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug nicht in Anspruch genommen hat oder die Rückzahlung der geltend gemachten Vorsteuer erfolgt ist. Im Fall der Rückzahlung eines bisher in einer Steuerfestsetzung geltend gemachten Vorsteuerabzugs ist die Berichtigung nach § 14c Abs.2 S.5 UStG im Besteuerungszeitraum der Rückzahlung der Vorsteuer durch den Leistungsempfänger vorzunehmen. Der Zeitpunkt des Antragsstellung nach § 14c Abs.2 S.5 UStG des Rechnungsstellers ist nicht maßgebend. Die Zustimmungserfordernis des Finanzamts für die Berichtigung ist kein eigenständiger Grundlagenbescheid. Die Zustimmung dient lediglich der Überwachung des Erklärungsverhaltens des Steuerpflichtigen und ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung der Berichtigung. Die Entscheidung des Finanzamts kann durch einen eigenständigen Verwaltungsakt erfolgen, dies ist jedoch nicht zwingend notwendig. Der Erlass eines Änderungsbescheides kann konkludent als Zustimmung angesehen werden. Der Rechtsschutz ist im Fall des Erlasses eines Änderungsbescheides gegeben, soweit Unstimmigkeiten über die zeitliche Zuordnung der Berichtigungen vorliegen sollten, kann gegen die Steueranmeldung ein Änderungsantrag nach § 164 Abs.2 AO gestellt werden und die Änderung des bereits berichtigten Bescheides kann gem. § 174 AO korrigiert werden.

 

Rechtsprechung:

 

„Hat der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist der aufgrund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag gemäß § 14c Abs. 2 UStG für den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlt. Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es nicht an.“

Der Leitsatz resultiert aus dem Beschluss des BFH vom 27.7.2021, V R 43/19.

 

23.11.2021 - Tanja Schwedtmann

Unterschrift - Tanja Schwedtmann

 

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